Rauchwarnmelderpflicht

Fragen und Antworten zur Rauchwarnmelderpflicht


Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 16. Juli 2013 eine Rauchwarnmelderpflicht beschlossen. Die Warngeräte müssen ab sofort in Neubauten und bis Ende 2014 in bestehenden Gebäuden installiert werden. Diese Pflicht wurde in der Landesbauordnung aufgenommen, da jährlich rund 600 Menschen in Deutschland bei Bränden sterben, die Mehrzahl von ihnen in Privathaushalten. 95 Prozent fallen dabei nicht den Flammen zum Opfer sondern einer Rauchvergiftung. Rauchwarnmelder können diese Gefahren reduzieren. Sie warnen zuverlässig, auch im Schlaf, vor Brandrauch und geben ihnen die Möglichkeit sich selbst und andere in Sicherheit zu bringen und die Feuerwehr zu rufen.

 

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Das Gesetz wurde am 22. Juli 2013 im Gesetzblatt verkündet. Damit gilt die Verpflichtung, wenn die Baugenehmigung nach diesem Tag erteilt wurde. Soweit keine Baugenehmigung erteilt wurde, z.B. bei Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren, gilt die Verpflichtung, wenn das Gebäude bis zu diesem Tag noch nicht bezugsfertig war. Alle anderen Gebäude gelten als bestehende Gebäude.

 

Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

 

Wer ist für den Einbau und die Betriebsbereitschaft der Melder verantwortlich?

Der Einbau der Rauchwarnmelder obliegt den Bauherrinnen und Bauherren. Bei bestehenden Gebäuden sind die Eigentümerinnen und Eigentümer für den Einbau verantwortlich. Die Verpflichtung der Eigentümerinnen und Eigentümer erstreckt sich ggf. auch auf den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neue Geräte. Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist verfahrensfrei. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieterin oder des Mieters als Wohnungsbesitzerin oder -besitzer, zum Beispiel einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen.

 

In welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden?

Alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit (z.B. Flure und Treppen innerhalb von Wohnungen) sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z.B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken.

 

Welche Eigenschaften müssen die zu installierenden Rauchwarnmelder haben?

Rauchwarnmelder werden nach der Norm DIN EN 14604 in Verkehr gebracht und tragen ein entsprechendes CE-Zeichen.

 

Dürfen bereits installierte Melder weiter benutzt werden?

Bereits vorhandene Rauchwarnmelder dürfen grundsätzlich weiter benutzt werden. Sofern eine Mieterin oder ein Mieter schon Rauchwarnmelder installiert hatte, sollte sich die Eigentümerin oder der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und dies dokumentieren. Allerdings ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, bereits vorhandene Melder weiter zu verwenden.

 

Müssen Rauchwarnmelder vernetzt werden?

Nein. Bei sehr großen Nutzungseinheiten kann eine Vernetzung der Rauchwarnmelder innerhalb einer Nutzungseinheit sinnvoll sein, gefordert ist sie jedoch nicht.

 

Welches Risiko tragen Eigentümer bzw. Mieter, wenn sie ihren jeweiligen Verpflichtungen nicht nachkommen?

Alle Personen, die ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, verhalten sich rechtswidrig; ein Bußgeld ist allerdings nicht vorgesehen.

 

Gibt es Rauchwarnmelder für Menschen mit Gehöreinschränkungen?

Für Menschen mit Gehöreinschränkungen gibt es Rauchwarnmelder, die mit Blitzeinrichtungen und Rüttelkissen verbunden werden. Das Gesetz schreibt jedoch nur einen Mindestschutz durch die Eigentümerin oder den Eigentümer mit herkömmlichen batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 vor. Zur Anbringung solch technischer Zusatzausstattung für gehörlose oder hörgeschädigte Mieterinnen oder Mieter ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, der Einbau ist jedoch zu dulden.

 

Diese Zusammenstellung ist der Pressemitteilung des Staatsministeriums Baden-Württemberg entnommen. Die ungekürzte Stellungnahme des Ministeriums finden Sie im zum Download angefügten Dokument.

Zuständiges Amt

Sprechzeiten:

  • Montag - Freitag 9.00 - 12.00 Uhr
  • Montag 14.00 - 17.00 Uhr
  • Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr

Downloads

Von A - Z

Was erledige ich wo in Remchingen? Unser Verwaltungswegweiser führt Sie schnell zum richtigen Ansprechpartner.

Außerdem finden Sie an dieser Stelle Informationen zu:


Organigramm Gemeinde Remchingen_Stand April 2024


Bürgermeister, Bürgerbüro, Hauptamt, Bauamt, Grundbucheinsichtsstelle, Gewerbeamt, Sozialamt, Sozialversicherungsstelle, Rechnungs- und Steueramt, Gemeindekasse, Standesamt

San-Biagio-Platani-Platz 8
Telefon: 07232 7979-900
Telefax: 07232 7979-703

Öffnungszeiten

Rathaus Remchingen
San-Biagio-Platani-Platz 8
75196 Remchingen
Tel. 07232 7979-900
Fax. 07232 7979-703
info@remchingen.de
Öffnungszeiten Bürgerbüro
Mo. - Fr.:
08:00 – 12:30 Uhr
Montag:
14:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag:
14:00 – 18:00 Uhr
Öffnungszeiten des Rathauses
Mo. - Fr.:
09:00 – 12:00 Uhr
Montag:
14:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag:
14:00 – 18:00 Uhr