Bodenrichtwerte

Die Bodenrichtwerte wurden vom Gutachterausschuß nach den Preisverhältnissen im Gemeindegebiet beschlossen. Sie wurden aus Kaufpreisen unbebauter Grundstücke abgeleitet und beziehen sich auf unbebaute Grundstücke mit gebietstypischen Eigenschaften. Die Erschließungskosten sind in den Richtwerten für Baugebiete enthalten. In bebauten Gebieten wurde unterstellt, das einzelne Grundstück wäre unbebaut.

Abweichungen des einzelnen Grundstückes in den wertbestimmenden Eigenschaften, wie Lage und Entwicklungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bebauung, Erschließungszustand, Immissionsbelastungen, Geländeneigung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgröße und Grundstückszuschnitt bewirken Abweichungen seines Verkehrswertes vom Richtwert.

Der Bodenrichtwert für die in den Ortsteilen genannten Baugebiete wird durch die wesentlich wertbildenden Zustandsmerkmale definiert: Entwicklungszustand, Nutzung, Bauweise, Geschosszahl, Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Grundstücksfläche (z. B. Baugebiet Niemandsberg, Wilferdingen: Bauland, allgemeines Wohngebiet WA, Einzel- und Doppelhäuser zulässig, Wandhöhe 4,3 m, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,8, Grundstücksfläche 450 m²).

Die Richtwerte für Eigentumswohnungen sind auf die Wohnfläche nach DIN 283 bezogen und enthalten Boden- und Bauwertanteile sowie Zuschläge (Bauträger - Bruttogewinn). Unterschiedliche Lage- und Ausstattungsmerkmale sind durch entsprechende Zu- und Abschläge zu berücksichtigen. Kosten für Garagen, Tiefgaragenstellplätze oder Stellplätze sind in den Richtwerten nicht enthalten.

Für Bodenwertanteile bei einem mit Eigentumswohnungen genutzten Grundstück ist je nach Alter, Zustand und Eigenart der Wohnlage sowie unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße ein angemessener Zuschlag auf den Bodenrichtwert vorzunehmen.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.

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